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DACH-Vergleich

Wiener 20-Meter-Regel

Wiener Bauordnung: Parteistellung im Bauverfahren nur für Eigentümer im 20-Meter-Umkreis.

🇦🇹 Österreich

Erklärung

Die Wiener Bauordnung (BO Wien 1930, novelliert) hat in § 134 Abs. 3 eine besonders restriktive Definition der Parteistellung im Bauverfahren: Parteistellung haben nur Eigentümer von Liegenschaften, deren Grenze sich höchstens 20 Meter von dem Bauwerk entfernt befindet. Die 20-Meter-Regel ist strenger als die meisten anderen österreichischen Bauordnungen (Niederösterreich, Oberösterreich kennen weitere Umkreise). Wer ausserhalb der 20-Meter-Zone liegt, hat keine Parteistellung — und kann damit weder Einwendungen erheben noch Beschwerde führen. Zusätzlich gilt im AVG das Edikt-Verfahren: nur wer fristgerecht Einwendung erhebt, behält die Parteistellung; bei Säumnis tritt Präklusion ein, die im weiteren Verfahren nicht heilbar ist. Diese Doppelhürde (20-Meter-Regel + Präklusion) macht das Wiener Bauverfahren formal sehr streng.

Rechtliche Grundlagen

  • § 134 Abs. 3 BO Wien
  • § 42 AVG

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