DACH-Vergleich
Einwendung (AT)
Österreichischer Begriff für Einsprache — § 42 AVG-Präklusion bei Versäumnis.
Erklärung
Die Einwendung ist im österreichischen Verwaltungsverfahren der Begriff für die schriftliche Eingabe gegen ein Bauvorhaben. Sie muss innerhalb der Edikt-Frist (variiert nach Bundesland: 14 Tage Wien, 4 Wochen NÖ und OÖ) bei der zuständigen Behörde eingebracht werden. KRITISCH: § 42 AVG-Präklusion — wer die Frist versäumt, verliert nicht nur das Einwendungsrecht, sondern die Parteistellung im gesamten Verfahren. Anders als in der Schweiz: keine zweite Chance, keine spätere Beschwerde-Möglichkeit. Wiedereinsetzung wird nur bei unverschuldetem Hindernis gewährt. Die strengsten Frist-Folgen im DACH-Raum.
Rechtliche Grundlagen
- § 42 AVG
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