Fristen & Verfahren
Präklusion
Verlust eines Verfahrensrechts wegen Fristversäumnis — relevant insbesondere im österreichischen Bauverfahren.
Erklärung
Präklusion bezeichnet den Verlust eines Verfahrensrechts, das nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist geltend gemacht wurde. In der Schweiz tritt Präklusion bei Versäumnis der Einsprachefrist ein — die Behörde muss verspätete Einsprachen nicht mehr behandeln. Im österreichischen Bauverfahren ist die Präklusion nach AVG besonders streng: Wer im Edikt-Verfahren keine Einwendung erhebt, verliert nicht nur das Einwendungsrecht, sondern auch die Parteistellung im weiteren Verfahren. Das macht das österreichische Bauverfahren formal strenger als das schweizerische. In Deutschland wirkt die Präklusion über § 47 Abs. 2a VwGO im Normenkontrollverfahren. Faustregel: Im Zweifel formell Einsprache erheben, auch wenn die Begründung später nachgereicht wird.
Rechtliche Grundlagen
- § 42 AVG (AT)
- § 47 Abs. 2a VwGO (DE)
Verwandte Begriffe
- EinsprachefristZeitspanne zwischen Publikation eines Baugesuchs und letzter Möglichkeit zur Einsprache — …
- ParteistellungÖsterreichische verfahrensrechtliche Position eines Anrainers — Voraussetzung für Einwendu…
- Wiedereinsetzung in den vorigen StandAntrag auf Wieder-Einräumung einer versäumten Frist bei unverschuldetem Hindernis.
Weitere Begriffe in „Fristen & Verfahren“
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