Einsprachen

Fristen & Verfahren

Präklusion

Verlust eines Verfahrensrechts wegen Fristversäumnis — relevant insbesondere im österreichischen Bauverfahren.

🇨🇭 Schweiz🇩🇪 Deutschland🇦🇹 Österreich

Erklärung

Präklusion bezeichnet den Verlust eines Verfahrensrechts, das nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist geltend gemacht wurde. In der Schweiz tritt Präklusion bei Versäumnis der Einsprachefrist ein — die Behörde muss verspätete Einsprachen nicht mehr behandeln. Im österreichischen Bauverfahren ist die Präklusion nach AVG besonders streng: Wer im Edikt-Verfahren keine Einwendung erhebt, verliert nicht nur das Einwendungsrecht, sondern auch die Parteistellung im weiteren Verfahren. Das macht das österreichische Bauverfahren formal strenger als das schweizerische. In Deutschland wirkt die Präklusion über § 47 Abs. 2a VwGO im Normenkontrollverfahren. Faustregel: Im Zweifel formell Einsprache erheben, auch wenn die Begründung später nachgereicht wird.

Rechtliche Grundlagen

  • § 42 AVG (AT)
  • § 47 Abs. 2a VwGO (DE)

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