DACH-Vergleich
§ 212a BauGB
Deutsche Sondernorm: Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Baugenehmigung haben keine aufschiebende Wirkung.
Erklärung
Der § 212a BauGB ist eine 1996 ins Baugesetzbuch eingefügte Sondernorm und ein zentraler Unterschied des deutschen zum schweizerischen Bauverfahrensrecht. Er bestimmt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung — abweichend vom Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO — keine aufschiebende Wirkung haben. Politische Begründung war die Beschleunigung von Bauvorhaben gegen "Verzögerungs-Widersprüche" durch Nachbarn. Die Folge: Wer in Deutschland eine Baugenehmigung anfechten will und gleichzeitig den Bau stoppen will, muss einen separaten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht stellen. Das Verfahren ist anwaltspflichtig (vor dem VG) und kostenintensiv (Gerichtsgebühren nach Streitwert, Anwaltshonorar 4-stelliger Bereich). § 212a BauGB ist DER Grund, warum deutsche Bau-Widersprüche oft scheitern — der Bau ist faktisch oft fertiggestellt, bevor das Hauptsacheverfahren durch ist.
Rechtliche Grundlagen
- § 212a BauGB
- § 80 Abs. 5 VwGO
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