Verfahrens-Prozess
Stellungnahmefrist
Zeitspanne, in der Bauherr auf eine Einsprache antworten muss — typisch 30 Tage in CH.
Erklärung
Die Stellungnahmefrist ist die Zeit, in der der Bauherr (oder dessen Vertreter) auf die eingereichte Einsprache antworten muss. In der Schweiz beträgt sie typisch 30 Tage ab Zustellung der Einsprache durch die Behörde. Die Stellungnahme des Bauherrn wird dann dem Einsprecher zur Replik überlassen — meist mit weiteren 14-30 Tagen Frist. Je nach Kanton kann es zu mehreren Replik-Duplik-Schlagabtauschen kommen, bevor die Behörde entscheidet. Wichtig: Während dieser Schriftenwechsel-Phase darf der Bauherr noch nicht bauen (sofern die Einsprache aufschiebende Wirkung hat — anders als in DE).
Rechtliche Grundlagen
- § 18 VwVG
Verwandte Begriffe
- EinsprachefristZeitspanne zwischen Publikation eines Baugesuchs und letzter Möglichkeit zur Einsprache — …
- Aufschiebende WirkungEffekt eines Rechtsmittels: Vollstreckung wird ausgesetzt — in CH grundsätzlich, in DE weg…
- ReplikAntwort des Einsprechers auf die Stellungnahme des Bauherrn — typisch 14-30 Tage Frist.
Weitere Begriffe in „Verfahrens-Prozess“
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