Einsprachen

Verfahrens-Prozess

Legitimation

Recht, eine Einsprache überhaupt einzubringen — basiert auf besonderer Betroffenheit.

🇨🇭 Schweiz🇩🇪 Deutschland🇦🇹 Österreich

Erklärung

Die Legitimation (auch: Beschwerdebefugnis) ist das verfahrensrechtliche Recht, eine Einsprache überhaupt einzubringen. Sie setzt eine besondere Betroffenheit voraus — typischerweise räumliche Nähe (Nachbargrundstück, Sichtachse < 50 m) und ein rechtlich geschütztes Interesse (Aussicht, Lärm, Wertminderung). In Deutschland gilt zusätzlich die "Drittschutz-Norm-Lehre": nur Normen mit nachbarschützendem Charakter können gerügt werden. In der Schweiz ist die Legitimation breiter, in Österreich strenger (z.B. Wien: 20-Meter-Umkreis). Eine schwache Legitimations-Darlegung führt dazu, dass die Einsprache nicht inhaltlich geprüft wird. BGE 137 II 30 ist der Standard-Verweis in der CH.

Bundesgerichts-Praxis

  • BGE 137 II 30
  • BGE 142 II 451

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