Fristen & Verfahren
Einsprachefrist
Zeitspanne zwischen Publikation eines Baugesuchs und letzter Möglichkeit zur Einsprache — Versäumnis führt zu Präklusion.
Erklärung
Die Einsprachefrist bezeichnet den gesetzlich festgelegten Zeitraum, in dem Nachbarn und andere Betroffene gegen ein öffentlich publiziertes Baugesuch eine schriftliche Einsprache erheben können. In den meisten Schweizer Kantonen beträgt die Frist 20 Tage ab Publikation im kantonalen Amtsblatt — einzelne Kantone weichen davon ab (z.B. Genf 30 Tage, Tessin 30 Tage). Die Frist umfasst Kalendertage, verlängert sich aber auf den nächsten Werktag, wenn das Ende auf ein Wochenende oder einen kantonalen Feiertag fällt. Wird die Frist versäumt, tritt grundsätzlich Präklusion ein — das Recht zur Einsprache geht verloren. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur in Ausnahmefällen (höhere Gewalt, unverschuldete Verhinderung) möglich und muss umgehend nach Wegfall des Hindernisses beantragt werden.
Rechtliche Grundlagen
- § 314 PBG ZH
- § 25 BauG BE
- § 70 BauO
Verwandte Begriffe
- PräklusionVerlust eines Verfahrensrechts wegen Fristversäumnis — relevant insbesondere im österreich…
- Aufschiebende WirkungEffekt eines Rechtsmittels: Vollstreckung wird ausgesetzt — in CH grundsätzlich, in DE weg…
- Wiedereinsetzung in den vorigen StandAntrag auf Wieder-Einräumung einer versäumten Frist bei unverschuldetem Hindernis.
Weitere Begriffe in „Fristen & Verfahren“
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