Fristen & Verfahren
Aufschiebende Wirkung
Effekt eines Rechtsmittels: Vollstreckung wird ausgesetzt — in CH grundsätzlich, in DE wegen § 212a BauGB nicht.
Erklärung
Die aufschiebende Wirkung (auch: Suspensiv-Effekt) ist die rechtliche Konsequenz eines Rechtsmittels, dass der angefochtene Akt vorerst nicht vollstreckt werden darf. In der Schweiz wirkt die Einsprache grundsätzlich aufschiebend — der Bauherr darf nicht beginnen, bis die Behörde entschieden hat. In Deutschland gilt § 212a BauGB: Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Baugenehmigung haben KEINE aufschiebende Wirkung. Ein Baustopp erfordert einen separaten Eilantrag (§ 80 Abs. 5 VwGO). In Österreich variiert die aufschiebende Wirkung je nach Verfahrensart und Bundesland.
Rechtliche Grundlagen
- § 212a BauGB (DE)
- § 80 VwGO (DE)
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