Verfahrens-Prozess
Akteneinsicht
Recht des Einsprechers, in die Bauakten der Behörde Einsicht zu nehmen — vor und während des Verfahrens.
Erklärung
Die Akteneinsicht ist das prozessuale Recht des Einsprechers (und Anrainers im AT), die Bauakten der zuständigen Behörde einzusehen. In der Schweiz ist das Recht in § 6 VwVG bzw. den kantonalen Verwaltungsgesetzen verankert. Es umfasst: Baugesuch, Pläne, Berichte (z.B. Lärmschutz-Gutachten, Schatten-Studie), Korrespondenz mit der Behörde. Akteneinsicht muss schriftlich beantragt werden, kostet typisch CHF 0-100 pro Stunde. Ohne Akteneinsicht ist eine fundierte Einsprache oft schwer möglich — wir empfehlen, Akteneinsicht parallel zur formellen Einsprache zu beantragen.
Rechtliche Grundlagen
- § 26 VwVG (CH)
- § 29 VwVfG (DE)
- § 17 AVG (AT)
Verwandte Begriffe
- AugenscheinBehördlicher Vor-Ort-Termin zur Beweisaufnahme — wichtig bei Aussicht-, Schatten- oder Lär…
- BeweismittelKonkrete Belege (Fotos, Messungen, Skizzen, Zeugen) zur Stützung der Einsprache-Argumentat…
- VerfahrensmangelFormeller Fehler im Bauverfahren (z.B. fehlende Baupfähle, mangelhafte Publikation) — star…
Weitere Begriffe in „Verfahrens-Prozess“
Sind Sie persönlich betroffen?
Wenn dieser Begriff in Ihrer Situation eine Rolle spielt, nutzen Sie unseren kostenlosen Fristenrechner — Sie erfahren in 30 Sekunden, ob Sie noch handeln können.