Einsprachen

Verfahrens-Prozess

Akteneinsicht

Recht des Einsprechers, in die Bauakten der Behörde Einsicht zu nehmen — vor und während des Verfahrens.

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Erklärung

Die Akteneinsicht ist das prozessuale Recht des Einsprechers (und Anrainers im AT), die Bauakten der zuständigen Behörde einzusehen. In der Schweiz ist das Recht in § 6 VwVG bzw. den kantonalen Verwaltungsgesetzen verankert. Es umfasst: Baugesuch, Pläne, Berichte (z.B. Lärmschutz-Gutachten, Schatten-Studie), Korrespondenz mit der Behörde. Akteneinsicht muss schriftlich beantragt werden, kostet typisch CHF 0-100 pro Stunde. Ohne Akteneinsicht ist eine fundierte Einsprache oft schwer möglich — wir empfehlen, Akteneinsicht parallel zur formellen Einsprache zu beantragen.

Rechtliche Grundlagen

  • § 26 VwVG (CH)
  • § 29 VwVfG (DE)
  • § 17 AVG (AT)

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