Verfahrens-Prozess
Augenschein
Behördlicher Vor-Ort-Termin zur Beweisaufnahme — wichtig bei Aussicht-, Schatten- oder Lärm-Rügen.
Erklärung
Der Augenschein ist die formelle Vor-Ort-Inspektion durch die zuständige Behörde oder das Gericht, bei der die Sachlage direkt überprüft wird. Augenscheine sind besonders wertvoll bei sinnlich wahrnehmbaren Rügen: Aussichts-Verlust, Schattenwurf, Lärmbelastung, Geruchs-Immissionen. Die Einsprachenden haben Anwesenheitsrecht und können auf konkrete Punkte hinweisen. Beste Praxis: Vor dem Augenschein eine Beweismittel-Liste mit Fotos und Skizzen vorbereiten. In der Schweiz wird der Augenschein typisch im erstinstanzlichen Verfahren angeordnet; in höheren Instanzen ist er seltener. Bei Antrag auf Augenschein in der Einsprache: explizit als "Verfahrensantrag" formulieren.
Rechtliche Grundlagen
- § 41 VwVG
Verwandte Begriffe
- BeweismittelKonkrete Belege (Fotos, Messungen, Skizzen, Zeugen) zur Stützung der Einsprache-Argumentat…
- AkteneinsichtRecht des Einsprechers, in die Bauakten der Behörde Einsicht zu nehmen — vor und während d…
- Aussichts-SchutzSchutz vor Aussichts-Verlust durch Neubauten — privatrechtlich via ZGB 684 / BGB 906.
Weitere Begriffe in „Verfahrens-Prozess“
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