DACH-Vergleich
Widerspruch (DE)
Deutsches Rechtsmittel gegen einen Verwaltungsakt — typisch erste Instanz vor Anfechtungsklage.
🇩🇪 Deutschland
Erklärung
Der Widerspruch ist im deutschen Verwaltungsrecht das Rechtsmittel gegen einen Verwaltungsakt. Er wird bei der Behörde eingelegt, die den Akt erlassen hat (typisch Untere Bauaufsichtsbehörde). Frist: 1 Monat (§ 70 VwGO). Nach erfolglosem Widerspruch folgt die Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht. In NRW ist das Vorverfahren teilweise abgeschafft — direkt Anfechtungsklage.
Rechtliche Grundlagen
- § 68 ff. VwGO
Verwandte Begriffe
- AnfechtungsklageDE-Rechtsmittel: Klage vor dem Verwaltungsgericht zur Aufhebung eines Verwaltungsakts.
- BauGB § 212aDeutsche Norm: Widerspruch + Anfechtungsklage gegen Baugenehmigung haben keine aufschieben…
- Einsprache (CH)Schweizer Begriff für Eingabe gegen ein Baugesuch — entspricht "Widerspruch" in DE.
Weitere Begriffe in „DACH-Vergleich“
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