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Rügen-Katalog

Immissionen

Übermässige Einwirkungen (Lärm, Staub, Geruch, Erschütterungen) auf das eigene Grundstück.

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Erklärung

Immissionen sind übermässige Einwirkungen wie Lärm, Staub, Geruch, Erschütterungen oder Lichteinwirkungen, die von einem Nachbargrundstück ausgehen und die Nutzung der eigenen Liegenschaft beeinträchtigen. Rechtlich werden sie über Art. 684 ZGB (CH), § 906 BGB (DE) oder § 364 ABGB (AT) geregelt. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen ortsüblich (zumutbar) und ortsfremd (übermässig). Das Übermass wird im Einzelfall geprüft — Faustregel: Wenn die Einwirkung die ortsübliche Nutzung erheblich beeinträchtigt und die Immission abwendbar wäre, ist eine Rüge erfolgversprechend. Beweismittel: Fotos, Messungen, Zeugen-Stellungnahmen.

Rechtliche Grundlagen

  • Art. 684 ZGB
  • § 906 BGB
  • § 364 ABGB

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Immissionen — Definition & rechtlicher Rahmen | Einsprachen.ch