Rügen-Katalog
Einordnung in das Ortsbild
Pflicht eines Bauwerks, sich in Form, Material und Massstab in das bestehende Ortsbild einzufügen.
Erklärung
Die Einordnungspflicht ist eine generalklauselartige Bestimmung der meisten kantonalen Baugesetze und verlangt, dass sich neue Bauten in Form, Massstab, Materialwahl und Dachgestaltung in das bestehende Orts- und Landschaftsbild einfügen. Insbesondere in geschützten Ortsbildern (ISOS) und in Kernzonen ist die Einordnung streng. Die Beurteilung erfolgt regelmässig durch eine kommunale oder kantonale Baukommission. Eine Rüge "ungenügende Einordnung" ist eine der subjektivsten Rügen und sollte mit Bildbeispielen und Bezug auf die ISOS-Inventarisierung oder eine Quartiergestaltungs-Doktrin substantiiert werden. Häufige Argumentationspunkte: Flachdach in Satteldach-Quartier, Materialwahl (Glasfassade in Holz-Quartier), Massstab (Volumenverdopplung gegenüber der Nachbarschaft), Dachform und Erscheinung gegen die Strasse.
Rechtliche Grundlagen
- § 238 PBG ZH
- Art. 17 NHG
Bundesgerichts-Praxis
- BGE 142 I 162
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Verwandte Begriffe
- AussichtsschutzPrivatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Schutz der bestehenden Aussicht von einem Gru…
- DenkmalschutzSchutz historisch wertvoller Bauten und Ensembles — kantonal/landesrechtlich geregelt.
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