Einsprachen

Rüge: Übermässiger Schattenwurf

Das Bauvorhaben verschattet das Nachbargrundstück derart, dass die Wohnqualität wesentlich beeinträchtigt wird (Art. 684 ZGB).

Erklärung

Der Schattenwurf ist eine Immission im Sinne von Art. 684 ZGB. Während ein moderater Schattenwurf grundsätzlich hinzunehmen ist, kann eine Dauerverschattung der Wohnräume zwischen 9 und 15 Uhr als übermässig qualifiziert werden. In Quartiergestaltungs­plänen ist der Schattenwurf häufig zahlenmässig begrenzt (z.B. höchstens 2 Stunden Verschattung der Wohnzimmerfenster am 21. März). Eine Schattenwurf-Rüge erfordert konkrete Schattenwurf-Diagramme und sollte sich auf bestimmte Stunden und Daten beziehen.

Gesetzliche Grundlage

  • Art. 684 ZGB
  • § 906 BGB (DE)
  • § 364a ABGB (AT)

Bundesgerichts-Praxis

  • BGE 132 III 49
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Subsumtions-Vorlage (Norm → Sachverhalt → Subsumtion → Ergebnis)

1. Norm
Art. 684 ZGB schützt vor übermässigen, nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke nicht gerechtfertigten Einwirkungen.
2. Sachverhalt
Aus dem Schattenwurf-Diagramm der Bauherrschaft (Beilage 5, Plan SW-01) zeigt sich am 21. März eine Verschattung des Wohnzimmers (EG, Süd-Fassade) von 9:30 bis 15:00 Uhr — 5,5 Stunden Dauerverschattung.
3. Subsumtion
Im quartiertypischen Vergleich (Wohnzone W2 mit zweigeschossiger Bebauung) ist eine 5,5-stündige Verschattung untypisch. Die Bauherrschaft hätte durch Höhen-Reduktion oder Versatz die Verschattung deutlich verringern können.
4. Ergebnis
Die Verschattung ist im Sinne von Art. 684 ZGB übermässig. Eventualantrag: Reduktion der Höhe um 1 m oder Versatz um 2 m.

Praxis-Beispiele

  • 5,5 Stunden Dauerverschattung des Wohnzimmer-Fensters am 21. März zwischen 9 und 15 Uhr.
  • Photovoltaik-Anlage des Nachbarn verliert 30% Jahresertrag wegen neuem Schattenwurf.
  • Verlust des Tageslichts in der Küche, die bisher Süd-Sonne erhielt.

Häufige Fehler

  • ⚠️Pauschale Behauptung "wir verlieren Sonne" ohne Schattenwurf-Diagramm.
  • ⚠️Bezug auf "ganzjährig" — Gerichte verlangen konkrete Stunden zu konkreten Stichdaten (21. März / 21. Juni / 21. Dezember).
  • ⚠️Vermischung mit privatrechtlichem Anspruch (Art. 684 ZGB ist NICHT in der öffentlich-rechtlichen Einsprache, sondern parallel beim Zivilgericht geltend zu machen).

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